Gesellschaft Chinesischer Informatiker in der Bundesrepublik Deutschland e.V.“
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Chinesischer Informatiker in der Bundesrepublik Deutschland e.V.“ (GCI). Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Karlsruhe.
§2 Gesellschaftszweck
Der Zweck der Gesellschaft besteht darin, chinesische Informatiker in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. GCI verfolgt unmittelbar wissenschaftliche Zwecke und zwar insbesondere durch:
2.1 Anreicherung der fachlichen Austausches und Verstärkung der Kommunikation zwischen
den Mitgliedern. Die Gesellschaft gibt eine Zeitschrift zur Information an Mitglieder aus.
2.2 Etablierung und Verstärkung der Beziehungen zwischen GCI und Forschungsinstitutionen
und Industrien bzgl. des Gebiets der Informatik.
2.3 Verbesserung des wechselseitigen Verkehrs auf dem Gebiet der Informatik zwischen der
VR China und der Bundesrepublik Deutschland.
2.4 Unterstützung der Informationsbeschaffung der Entwicklungstendenz in China, sowie in
den anderen Ländern bei Forschung, Entwicklung und ihrer Anwendungen.
2.5 Bereitschaft für Zusammenarbeiten mit Industrie und Forschungsinstitutionen.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1 GCI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
geltenden steuerlichen Bestimmungen.
3.2 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln von GCI. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft (§2) fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3 Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall eines bisherigen
Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die nach §8 Absatz 2 dieser Satzung zu
benennende Körperschaft.
§4 Mitgliedschaft
4.1 GCI hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person werden, die sich mit Informatik oder deren Anwendung
beschäftigt und die Vereinszwecke (§2) unterstützt und die Satzung anerkennt. Alle
ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den
Vereinszwecken (§2) zustimmt. Fördernde Mitglieder erhalten kein Stimmrecht und
können nicht in den Vorstand gewählt werden.
4.2 Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand. Vorraussetzung ist ein
schriftlicher Antrag.
4.3 Die Mitgliedschaft endet
- durch Austrittserklärung
- durch Ausschluss aus der Gesellschaft (s. §4.5)
- mit dem Tod des Mitglieds
- , wenn man trotz Mahnung durch den Vorstand mit seiner Beitragszahlung im Rückstand
ist.
4.4 Die Austrittserklärung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand von GCI.
Der Austritt wird zum Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung erfolgt, wirksam.
4.5 Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig, insbesondere bei groben
Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen der Gesellschaft. Der Ausschluss
erfolgt durch die Mitgliederversammlung festgelegt und hat sofortige Wirkung.
§5 Mitgliedsbeitrag
Zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks entrichten die Mitglieder einen Beitrag, der jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt und vereinsintern bekannt gemacht wird.
§6 Organe und der Vorstand der Gesellschaft
6.1 Organe von GCI sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl
ist möglich.
6.3 Der engere Vorstand der Gesellschaft besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem ständigen Vizevorsitzenden,
c) dem Vizevorsitzenden als Kassenführer und Schriftführer
d) den weiteren Vizevorsitzenden
Der Vorstand kann sich um weitere Mitglieder erweitern
6.4 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung
der Mitgliederversammlung (§7) zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die
Gesellschaft organisatorisch zu leiten. Die Angelegenheiten sind durch einfache Mehrheit
der Vorstandsmitglieder zu bestimmen.
6.5 Der Vorstand hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
6.6 Jedes Mitglied des eigenen Vorstands vertritt die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich.
§7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre mindestens einmal einzuberufen. Dies
geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Aufnahme der Tagesordnung,
b) Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Wahl des Vorstands
d) Aufstellung eines Aufgagen- und Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.
7.2 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder über:
a) die Punkte in §7.1
b) Abberufung und Wahl der Vorstandsmitglieder,
c) Ausschluss eines Mitglieds aus GCI,
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
Über Änderungen der Satzung und Auflösung der Gesellschaft bedürfen Beschlüsse eine Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder
7.3 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe
einer Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin.
7.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens
25% der ordentlichen Mitglieder von GCI unter Angabe der Tagesordnungspunkte
schriftlich gefordert wird.
§8 Auflösung der Gesellschaft
8.1 Die Auflösung von GCI wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
8.2 Über das verbleibende Vereinsvermögen wird mit dem Auflösungsbeschluss befunden. Es
ist vom Vermögensübernehmer unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Förderung der Vereinsziele zu verwenden. Die Beschlüsse über die
zukünftige Verwendung des Vermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.